Sicherheitsbestimmungen
Sicherheitsbestimmungen Anwendungsbereich
Bei militärhistorischen Veranstaltungen durch Darsteller in historischer Kleidung, bei denen historische Waffen (Repliken o. Originale) mitgeführt oder zum Einsatz kommen, haben sich an nachfolgenden Festlegungen zu halten und als verbindlich anzuerkennen:
1. Allgemeine, gesetzliche Grundlagen
1.1
Die Teilnahme an Veranstaltungen geschieht auf eigene Verantwortung. Jeder Darsteller ist für seine Waffen, Pulver und Ausrüstung selbst verantwortlich
1.2
Jeder Teilnehmer oder teilnehmende Verein muss ausreichend versichert sein, um für Sach- oder Personenschäden aufzukommen. Die Haftung seitens des Veranstalters bei Unfällen ist ausgeschlossen, soweit dieses nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Eine Haftung durch den Veranstalter ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Teilnehmer fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Oberster Grundsatz ist deshalb: Um Schäden für sich oder anderen Personen zu vermeiden, hat jeder Teilnehmer die größte Sorgfalt walten zu lassen.
1.3
Die Handhabung und der Umgang mit Waffen haben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu erfolgen, in dem die militärhistorische Veranstaltung durchgeführt wird. Auflagen von Behörden und Bestimmungen an den Veranstalter sind von jedem einzelnen Darsteller bzw. Teilnehmer zu beachten und einzuhalten. Dabei sind die Weisungen des Veranstalters und seiner von ihm beauftragten Personen folge zu leisten. Zu seiner Unterstützung kann er weitere Verantwortliche zur organisatorischen Durchführung und zum reibungslosen Ablauf festlegen. Diese sind ebenfalls weisungsberechtigt, soweit die Weisungen nicht mit dem geltenden Recht im Widerspruch stehen.
1.4
Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist auf Verlangen dem Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung von jedem deutschen Teilnehmer bzw. Verein, der/die mit Schwarzpulverwaffen schießen möchten, vorzulegen. Kann ein Teilnehmer diese Genehmigung nicht vorweisen, darf er nicht mit Schwarzpulverwaffen schießen. Ausländische Darsteller müssen entsprechende Dokumente ihres Landes vorweisen können. Nur beschossene und mit Prüfzeichen versehende Feuerwaffen sind zum Schießen zugelassen. Schusswaffen müssen in einem ordentlichen, gebrauchsfähigen Zustand sein.
1.5
Schießpulver ist während der gesamten Veranstaltung in funkengeschützten Behältnissen sicher vor dem Zugriff durch Dritte zu verwahren.
1.6
Vor den Gefechtsdarstellungen, beim Hantieren mit Waffen sowie mit explosiven Stoffen besteht striktes Alkoholverbot. Beim Umgang mit explosiven Stoffen herrscht zusätzlich absolutes Rauchverbot.
1.7
Vor jeder Darstellung ist durch den Veranstalter zusammen mit den Gruppenverantwortlichen eine Besprechung über den Ablauf durchzuführen.
1.8
Die Gruppenführer sind für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch ihre Gruppe verantwortlich.
2. Blankwaffen / Bajonette
2.1 Infanterie
2.1.1
Nahkämpfe sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Für darstellerische Zwecke sind Nahkämpfe zulässig. Sie sind unter den Gruppen, die diese vorführen wollen, vorher abzusprechen. Die Angriffe sind nur andeutungsweise darzustellen. Mit geladener Waffe sind keine Bajonettangriffe durchzuführen. Ist eine Gruppe beim Laden, hat die gegnerische Seite keinen Bajonettangriff zu beginnen. Wird von einer Seite der Rückzug befohlen, hat sich die andere Gruppe ebenfalls zurückzuziehen und nicht nachzusetzen.
2.1.2
Gibt der Gegner zu verstehen, dass er einen Nahkampf nicht ausführen bzw. diesen beenden will, ist das zu respektieren und die Kampfhandlung gegen ihn sofort einzustellen.
2.1.3
Bei Dunkelheit sowie bei schlechter Sicht (Nebel etc.) dürfen sich die Gegner auf max. 10 Meter annähern. Nahkämpfe sind in einem solchen Fall grundsätzlich verboten.
2.1.4
Beim Vorgehen einer Einheit mit gefälltem Bajonett sollte die Gegenseite kehrt machen und zurückgehen. Die Angreifer haben mindestens 5 Meter Sicherheitsabstand zu wahren. Sollte die angegriffene Seite nicht weichen, ist der Angriff einzustellen. Ein Rückwärtsgehen der angegriffenen Truppe mit gefälltem Bajonett ist max. auf 5 Schritte zu begrenzen. Danach ist das Gewehr zu schultern und kehrt zu machen.
2.1.5
Sollte es aus nicht vorhersehbaren Gründen zu einer Nahberührung von gegnerischen Truppen mit aufgepflanztem Bajonett kommen, ist die Waffe mit dem Bajonett nach oben vor den Körper zu halten bzw. zu schultern, bis die Truppen wieder getrennt sind.
2.1.6
Bei Angriffen durch Kavallerie ist das Gewehr mit dem Bajonett nach oben vor dem Körper so zu halten, das es zu keiner Gefährdung von Pferd und Reiter kommt. Kniende Infanterie darf kein Bajonett gegen Reiter richten.
2.2 Artillerie
2.2.1
Geschützbedienungen verteidigen sich nicht gegen Infanterie, sondern fliehen oder werden gefangen genommen.
2.2.2
Gegen Kavallerie dürfen Blankwaffen bzw. Wischer etc. waagerecht hochgehalten, aber damit nicht geschlagen oder gestoßen werden.
2.3 Kavallerie
2.3.1
Darsteller, die sich auf ein Pferd setzen, müssen über Reiterfahrung verfügen und ihr Reitpferd sicher beherrschen. Das gleiche trifft auch auf Zugpferde, Gespanne und deren Personal zu. Zeigt sich ein Pferd ängstlich oder ist es unruhig, darf es nicht für ein Gefecht eingesetzt werden. Der „scharfe Trab“ oder Galopp ist in unmittelbarer Nähe von Infanterie zu vermeiden.
2.3.2
Kavalleristen dürfen Bajonette etc. nur berühren, aber keine Schlag- oder Stoßbewegungen ausführen. 2.3.4 Der Mindestabstand von Reiter zu Fußsoldat sollte 2m betragen.
2.3.4
Der Mindestabstand von Reiter zu Fußsoldat sollte 2m betragen.
3. Feuerwaffen
3.1 Infanterie und Kavallerie
3.1.1
Das Hantieren mit den Waffen und das Laden der Waffen ist dem jeweiligen Reglement entsprechend durchzuführen.
3.1.2
Das Schießen ist durch den verantwortlichen Führer der Truppe zu überwachen und zu kontrollieren. Auf die Einhaltung der Ladevorgänge ist zu achten.
3.1.3
Die Schwarzpulvermenge je Ladung einer Papierpatrone beträgt maximal die für die Waffe vom Hersteller vorgegebene ideale Ladungsmenge, wobei 10 Gramm als Höchstladung der Papierpatrone nicht überschritten werden sollten.
3.1.4
Die Kartuschen (Papierpatronen) dürfen nur aus max. 80g/m² Papier ohne jegliche Zusätze wie z.B. Heftklammern, Styropor, Klebestreifen, Watte Gries etc. hergestellt werden. Die Papierpatrone ist durch Faltung zu verschließen. Außer der oben genannten Pulverladung darf die Kartusche nichts Weiteres enthalten!
3.1.5
Die Verwendung und das Werfen von Darstellungs- und Feuerwerkskörpern bzw. Nebelkerzen jeder Art ist mit dem Veranstalter im Vorwege abzusprechen und nur in vorher gekennzeichneten und bekannt gegebenen Bereichen erlaubt.
3.1.6
Beim Feuern mit Handfeuerwaffen ist je nach Situation der Tief- bzw. Hochanschlag vorgeschrieben. Im Normalfall ist der Tiefanschlag zu wählen, d. h. alle zielen tief, ca. 10-15m vor sich auf den Boden. Waagerechtes oder gezieltes Schießen ist in keinem Fall erlaubt – das heißt: Es darf niemals auf Menschen, Tiere oder Luftfahrzeuge gezielt werden!
3.1.7
Der Sicherheitsabstand beim Feuern in jeder Formation oder als Einzelschütze beträgt mind. 20m.
3.1.8
Auf an- oder abreitende Kavallerie darf nicht geschossen werden, wenn der Abstand < 10m beträgt. 3.1.9 Vor und nach der Darstellung ist die Sicherheit durch Inspektion der Waffen herzustellen.
3.1.10
Bei Nachtgefechten sollte ohne Ladestock geladen werden. Ebenfalls sollte das Bajonett abgenommen werden.
3.1.11
Nach dem Feuern ist das Gewehr für etwa 10-15 Sekunden flach zu halten, bevor das Kommando zum neuen Laden erfolgt. Bei Zündversagern soll auf keinen Fall nachgeschossen werden. In diesem Fall ist nochmals Pulver auf die Pfanne zu geben und wie befohlen weiter zu exerzieren. Sollte wiederum der Schuss nicht brechen, bleibt die Batterie offen und der Hahn in Ruh, das restliche Pulver ist von der Pfanne zu entfernen. Die weiteren Ladevorgänge sind andeutungsweise weiter mitzumachen oder es ist hinter der Gruppe, bei ausreichender Sicherheit, der Schaden zu beheben.
3.2 Artillerie
3.2.1
Der Geschützführer ist eigenverantwortlich für die Sicherheit und Ordnung am Geschütz.
3.2.2
Der Erlaubnisschein zum Böllern sowie die Versicherungspolice als auch das amtliche Dokument vom Beschussamt sind immer mitzuführen.
3.2.3
Die Bedienung eines Geschützes besteht aus mindestens 1 Geschützführer und 1 Kanonier. Geschütze sollten jedoch nach alten Reglements mit 6 Mann bedient werden. Eine Bedienung des Geschützes mit nur 1 Mann ist verboten.
3.2.4
Kanoniere müssen Lederhandschuhe tragen. Für die Geschützbedienung sind Gehörstöpsel zwingend vorgeschrieben.
Jede Handhabung am Geschütz erfolgt durch eindeutige Kommandos und ist durch die Ausführenden zu quittieren. Die Bedienung sollte sich untereinander beobachten, damit die entsprechenden Abläufe ordnungsgemäß ausgeführt werden. Alle Handlungen beginnen und enden in der Ausgangsposition der Kanoniere.
3.2.5
Es ist nur die in der Beschussbescheinigung eingetragene Zündart zulässig.
3.2.6
Kartuschen dürfen nur zum Einsatz gebracht werden:
a) entsprechend der geprüften Schwarzpulvermenge vom Beschussamt
b) mit Mehl als Verdämmung (zulässige Menge ist zu beachten)
c) wenn Kartuschenhülle aus max. 2 Lagen Aluminiumfolie besteht.
3.2.7
Die Kartuschen- bzw. Räumnadel darf nicht aus funkenreißendem Material bestehen.
3.2.8
Die gesetzlichen Bestimmungen für die Sicherheitsabstände sind in jedem Fall einzuhalten. Nach vorn 50 m, seitlich sowie nach hinten mind. 10 m.
3.2.9
Die Kartuschenkiste hat sich im geschlossenen Zustand mind. 5m hinter dem Geschütz zu befinden.
3.2.10
Das Geschütz soll, wie bei den Handfeuerwaffen, nicht auf Mensch oder Tier gerichtet werden. Der vorgeschriebene Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Wenn die Geschütze das Feuer eingestellt haben, sind Krätzer und Wischer kreuzweise über das Rohr zustellen. Dies ist das Zeichen „Geschütz in Ruh“ und bedeutet, dass von diesem Geschütz nicht mehr gefeuert wird.
3.2.11
Bewegen sich die Gruppen zu dicht an das Geschütz, muss dieses so gerichtet werden, dass keine direkte Linie zu den Personen besteht bzw. ist das Feuer sofort einzustellen.
3.2.12
Nach dem Schuss ist das Rohr mit einem Krätzer zu reinigen und grundsätzlich nass auszuwischen. Dabei ist stets zu beachten, dass das Zündloch mit dem Daumen zugehalten wird.
3.2.13
Bei nicht erfolgter Zündung ist nach 10 sec. ein weiteres Zündmittel zu setzen. Bei erneutem Versagen ist durch Wassereinsatz das Pulver im Rohr unbrauchbar zu machen. Während der Arbeiten am Geschütz hat ein Kanonier den Ladestock senkrecht auf das Rohr zu stellen, so, dass es für andere signalisiert und sichtbar ist, dass es sich um einen Geschützausfall handelt und äußerste Vorsicht beim Hantieren am Geschütz geboten ist.
4. Unterbrechung oder Beenden einer Darstellung
4.1 Unterbrechungen der Darstellung
4.1.1
Säbel oder andere Waffe wird mit beiden Händen waagerecht über den Kopf gehalten. Bei der Artillerie gelten gekreuzte Krätzer und Wischer am Geschütz abgestellt immer als „Geschütz in Ruh“.
4.2 Beenden der Darstellung
4.2.1
Infanterie Waffe wird bei Fuß genommen bzw. geschultert, Blankwaffen werden eingesteckt.
4.2.2
Kavallerie Seitenwaffe wird eingesteckt, Lanze senkrecht an die Seite genommen.
4.2.3
Artillerie Wischer und Krätzer werden bei Fuß bzw. an die Seite genommen. Ansonsten siehe 4.1.1.
5. Sonstiges
Das Erobern von Feldzeichen, Ausrüstungsgegenständen, Waffen etc. sowie das Gefangen nehmen von Personen gegen ihren Willen ist nicht statthaft. Wer sich jedoch gefangen nehmen lassen will, muss sich unterordnen, behält seine Waffen und Ausrüstung. Fallen Gegenstände in die Hände Dritter oder werden diese gefunden, so sind die Gegenstände nach Ende der Gefechtsdarstellung ohne Gegenleistung an die Eigentümer auszuhändigen. Diese Bestimmungen stellen Mindestanforderungen dar. Der Veranstalter kann zusätzlich weitere Forderungen erheben! Verstöße gegen diese Bestimmungen können den Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge haben.
Als verbindlich angenommen auf der „Dreispitz-Tagung“ am 01.11.2008 in Potsdam.